Kontext
Anlässlich des letzten Beitrages, zum Thema „Vorsicht beim Tracking Ihrer Website-Besucher!“, möchten wir hier verstärkt auf die aus der DSGVO, TDDDG (Deutschland) und TKG (Österreich) entspringende Informations- und Einwilligungsverpflichtung für Webseitenbetreiber eingehen. Genauer gesagt geht es um die korrekte Verwendung des Consent Tool.
Informationsverpflichtung
Werden auf Ihrer Webseite Dienste, Cookies und andere Technologien verwendet, muss darüber jeder Webseitenbesucher informiert werden. Dienste, Cookies und andere Technologien werden in der Regel verwendet, um entweder Interessenten- bzw. Kundendaten für beispielsweise zielgerichtetes Marketing oder Kontaktmöglichkeiten zu erheben oder um die Webseite in ihrer grafischen und technischen Funktionsweise darzustellen.
Dabei ist es irrelevant, welche Art von Cookie, Dienst oder anderer Technologie verwendet wird. An gegebener Stelle (mittels Consent-Tool oder in der Datenschutzerklärung) muss über den Einsatz von unbedingt erforderlichen und nicht unbedingt erforderlichen Cookies, externen Diensten oder anderen Technologien informiert werden.
Einwilligungverpflichtung
Eine Einwilligung im Sinne der DSGVO (Art. 4 Z 11 DSGVO) und dem TDDDG (§ 25 TDDDG) bzw. dem TKG (§ 165 Abs. 3 TKG) ist erforderlich, wenn „nicht unbedingt erforderliche“ Dienste, Cookies und andere Technologien auf der Webseite im Einsatz sind. Geläufige Beispiele für Tools dieser Kategorie sind Google Maps, Google Fonts, Google Analytics und Marketing-Tools.
Bei nahezu jeder heutigen Webseite ist eine sogenannte „informierte Einwilligung“ der Endnutzer für diese „nicht unbedingt erforderlichen“ Dienste, Cookies und Technologien erforderlich. „Informierte Einwilligung“ bedeutet, dass Ihre Nutzer genau verstehen, wofür sie ihre Zustimmung geben. Es geht darum, Transparenz zu schaffen, bevor Daten gesammelt werden. Ihre Nutzer sollten wissen, welche Daten gesammelt werden, warum dies geschieht und wie diese Daten verwendet werden.
Zeitpunkt der Informations- und Einwilligungsverpflichtung
Jeder Endnutzer muss beim ersten Aufruf einer Webseite über den Einsatz von Diensten, Cookies und anderen Technologien informiert werden. Dies hat über ein Consent-Tool zu erfolgen.
Die Information über die eingesetzten Dienste, Cookies und Technologien sowie die gegebenenfalls erforderliche Einholung einer Einwilligung kann auf zwei Arten erfolgen:
Variante 1:
Das Consent-Tool verweist auf der ersten Ebene auf die verlinkte Datenschutzerklärung bzw. die Datenschutzhinweise, welche ohne Störungen (z.B. Behinderungen, die die Lesbarkeit beeinträchtigen) abrufbar sind.
Variante 2:
Im Consent-Tool selbst werden auf einer zweiten oder dritten Ebene, die für die Endnutzer leicht erreichbar ist, die erforderlichen Informationen bereitgestellt.
Für beide Varianten gilt, dass die Endnutzer nach Einholung dieser Informationen ihre Einwilligung oder Ablehnung erteilen können. Bis zur Abgabe dieser Willenserklärung erfolgt keine Datensammlung.
Warum ist das für Sie relevant?
Im Falle eines Verstoßes gegen die Informations- und Einwilligungsverpflichtung drohen individuell festzusetzende Bußgelder. Ein Risiko, das es vorzubeugen gilt und das relativ leicht vorgebeugt werden kann.
Unsere Kunden, die vom DSGVO Schutzteam oder ALFRIGHT betreut werden, sind hier gut aufgestellt, da die Datenschutzerklärungen durch unsere Software regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Ebenso können durch unseren Prüfbericht schnell problematische Stellen erkannt werden.
Kontext
Anlässlich des letzten Beitrages, zum Thema „Vorsicht beim Tracking Ihrer Website-Besucher!“, möchten wir hier verstärkt auf die aus der DSGVO, TTDSG (Deutschland) und TKG (Österreich) entspringende Informations- und Einwilligungsverpflichtung für Webseitenbetreiber eingehen. Genauer gesagt geht es um die korrekte Verwendung des Consent Tool.
Informationsverpflichtung
Werden auf Ihrer Webseite Dienste, Cookies und andere Technologien verwendet, muss darüber jeder Webseitenbesucher informiert werden. Dienste, Cookies und andere Technologien werden in der Regel verwendet, um entweder Interessenten- bzw. Kundendaten für beispielsweise zielgerichtetes Marketing oder Kontaktmöglichkeiten zu erheben oder um die Webseite in ihrer grafischen und technischen Funktionsweise darzustellen.
Dabei ist es irrelevant, welche Art von Cookie, Dienst oder anderer Technologie verwendet wird. An gegebener Stelle (mittels Consent-Tool oder in der Datenschutzerklärung) muss über den Einsatz von unbedingt erforderlichen und nicht unbedingt erforderlichen Cookies, externen Diensten oder anderen Technologien informiert werden.
Einwilligungsverpflichtung
Eine Einwilligung im Sinne der DSGVO (Art. 4 Z 11 DSGVO) und dem TDDDG (§ 25 TDDDG) bzw. dem TKG (§ 165 Abs. 3 TKG) ist erforderlich, wenn „nicht unbedingt erforderliche“ Dienste, Cookies und andere Technologien auf der Webseite im Einsatz sind. Geläufige Beispiele für Tools dieser Kategorie sind Google Maps, Google Fonts, Google Analytics und Marketing-Tools.
Bei nahezu jeder heutigen Webseite ist eine sogenannte „informierte Einwilligung“ der Endnutzer für diese „nicht unbedingt erforderlichen“ Dienste, Cookies und Technologien erforderlich. „Informierte Einwilligung“ bedeutet, dass Ihre Nutzer genau verstehen, wofür sie ihre Zustimmung geben. Es geht darum, Transparenz zu schaffen, bevor Daten gesammelt werden. Ihre Nutzer sollten wissen, welche Daten gesammelt werden, warum dies geschieht und wie diese Daten verwendet werden.
Zeitpunkt der Informations- und Einwilligungsverpflichtung
Jeder Endnutzer muss beim ersten Aufruf einer Webseite über den Einsatz von Diensten, Cookies und anderen Technologien informiert werden. Dies hat über ein Consent-Tool zu erfolgen.
Die Information über die eingesetzten Dienste, Cookies und Technologien sowie die gegebenenfalls erforderliche Einholung einer Einwilligung kann auf zwei Arten erfolgen:
Variante 1:
Das Consent-Tool verweist auf der ersten Ebene auf die verlinkte Datenschutzerklärung bzw. die Datenschutzhinweise, welche ohne Störungen (z.B. Behinderungen, die die Lesbarkeit beeinträchtigen) abrufbar sind.
Variante 2:
Im Consent-Tool selbst werden auf einer zweiten oder dritten Ebene, die für die Endnutzer leicht erreichbar ist, die erforderlichen Informationen bereitgestellt.
Für beide Varianten gilt, dass die Endnutzer nach Einholung dieser Informationen ihre Einwilligung oder Ablehnung erteilen können. Bis zur Abgabe dieser Willenserklärung erfolgt keine Datensammlung.
Warum ist das für Sie relevant?
Im Falle eines Verstoßes gegen die Informations- und Einwilligungsverpflichtung drohen individuell festzusetzende Bußgelder. Ein Risiko, das es vorzubeugen gilt und das relativ leicht vorgebeugt werden kann.
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IMMER rechtssicher – Mit dem DSGVO Schutzteam!
Schützen Sie sich mit dem umfassenden Rundum-Service des DSGVO Schutzteams schon ab 79,00€:
- Datenschutz ALL-INCLUSIVE Paket ohne versteckte Zusatzkosten
- VOLLE Haftungsübernahme und PREISGEKRÖNTE Entlastung
- PERSÖNLICHE Unterstützung bei all Ihren Fragen
- LAUFENDE WEBSITE-ÜBERPRÜFUNG für einen vertrauenswürdigen Auftritt nach außen
- uvm.
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