Kontext
In den letzten Jahren hat der Einsatz von Webtracking-Tools auf Websites kontinuierlich zugenommen. Das führte vermehrt zu Bedenken im Bereich des Datenschutzes. Insbesondere die Nutzung von Diensten wie „Google Analytics“ oder „Facebook Pixel“ ohne vorherige Einwilligung der Nutzer steht im Zentrum der Diskussion.
Einwilligungserfordernis bei Website-Tracking
Beim Tracking auf Websites ist nicht nur die DSGVO zu beachten, sondern auch Vorgaben im TTDSG (Deutschland) und TKG (Österreich). Diese haben die rechtliche Lage beim Einsatz von Tracking-Technologien deutlich verschärft. Sie schreiben vor, dass eine Einwilligung der Endnutzer erforderlich ist, wenn auf deren Endgeräte zugegriffen oder Informationen dort gespeichert werden – unabhängig davon, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dies ist beim Einsatz von Tracking-Tools eigentlich immer gegeben, da ein Tracking ohne die Auswertung von Endnutzer-Informationen oder -Geräten sehr schwierig ist.
Diese klare Regelung ist besonders relevant, da bislang viele Website- und App-Betreiber auf eine Interessenabwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) setzten oder argumentierten, dass keine personenbezogenen Daten verarbeitet würden. Mit dem TTDSG beziehungsweise TKG ist jedoch das Berufen auf solche Interessenabwägungen für derartige Vorgänge nicht mehr zulässig.


Konsequenzen und aktuelle Praxis
In der Praxis setzen sehr viele Websites immer noch Tracking-Tools ein, ohne vorher die Zustimmung der Website-Besucher einzuholen. Oft wird in diesem Zusammenhang argumentiert, dass die Tracking-Tools ohne das Setzen von Cookies funktionieren. Da jedoch auch für das bloße Auslesen von Informationen des Endgerätes nach dem TTDSG (Deutschland) und TKG (Österreich) eine Zustimmung erforderlich ist, wird diese Argumentation nicht standhalten.
Was ist zu tun und warum ist das relevant für Sie?
- Prüfen Sie, ob auf Ihrer Website Tracking-Tools rechtskonform eingesetzt werden.
- Stellen Sie sicher, dass eine Analyse erst dann erfolgt, wenn Nutzer der Website dem Tracking zugestimmt haben.
- Beim Einsatz von Tracking-Tools ohne Einwilligung ist mit Bußgeldern zu rechnen. Im Tätigkeitsbericht des bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht etwa wurde unter anderem auf dieses Thema eingegangen und klargemacht, dass solche Fälle an die zentrale Bußgeldstelle weitergegeben werden, da ein eindeutiger Verstoß vorliegt.

Kontext
In den letzten Jahren hat der Einsatz von Webtracking-Tools auf Websites kontinuierlich zugenommen. Das führte vermehrt zu Bedenken im Bereich des Datenschutzes. Insbesondere die Nutzung von Diensten wie „Google Analytics“ oder „Facebook Pixel“ ohne vorherige Einwilligung der Nutzer steht im Zentrum der Diskussion.
Einwilligungserfordernis bei Web-Tracking

Beim Tracking auf Websites ist nicht nur die DSGVO zu beachten, sondern auch Vorgaben im TTDSG (Deutschland) und TKG (Österreich). Diese haben die rechtliche Lage beim Einsatz von Tracking-Technologien deutlich verschärft. Sie schreiben vor, dass eine Einwilligung der Endnutzer erforderlich ist, wenn auf deren Endgeräte zugegriffen oder Informationen dort gespeichert werden – unabhängig davon, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dies ist beim Einsatz von Tracking-Tools eigentlich immer gegeben, da ein Tracking ohne die Auswertung von Endnutzer-Informationen oder -Geräten sehr schwierig ist.
Diese klare Regelung ist besonders relevant, da bislang viele Website- und App-Betreiber auf eine Interessenabwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) setzten oder argumentierten, dass keine personenbezogenen Daten verarbeitet würden. Mit dem TTDSG beziehungsweise TKG ist jedoch das Berufen auf solche Interessenabwägungen für derartige Vorgänge nicht mehr zulässig.
Konsequenzen und aktuelle Praxis

In der Praxis setzen sehr viele Websites immer noch Tracking-Tools ein, ohne vorher die Zustimmung der Website-Besucher einzuholen. Oft wird in diesem Zusammenhang argumentiert, dass die Tracking-Tools ohne das Setzen von Cookies funktionieren. Da jedoch auch für das bloße Auslesen von Informationen des Endgerätes nach dem TTDSG (Deutschland) und TKG (Österreich) eine Zustimmung erforderlich ist, wird diese Argumentation nicht standhalten.
Was ist zu tun und warum ist das für Sie relevant?

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- Stellen Sie sicher, dass eine Analyse erst dann erfolgt, wenn Nutzer der Website dem Tracking zugestimmt haben.
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- Datenschutz ALL-INCLUSIVE Paket ohne versteckte Zusatzkosten
- VOLLE Haftungsübernahme und PREISGEKRÖNTE Entlastung
- PERSÖNLICHE Unterstützung bei all Ihren Fragen
- LAUFENDE WEBSITE-ÜBERPRÜFUNG für einen vertrauenswürdigen Auftritt nach außen
- uvm.
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