Videoüberwachung in Unternehmen – Ein Thema der DSGVO?

Wenn ich in meinem Unternehmen Videoüberwachung einsetzen will, kann mir das keiner verbieten, richtig?

Falsch! Eine Videoüberwachung erlauben die DSGVO und andere Gesetze (wie z.B. das informationelle Selbstbestimmungsrecht) nicht einfach so.

Aber was hat die DSGVO überhaupt mit diesem Thema zu tun? Wann dürfen Sie als Unternehmer Videoüberwachungen einsetzen und welche Vorschriften müssen Sie dabei beachten?

All das erfahren Sie hier!

Was hat die DSGVO überhaupt mit Videoüberwachung zu tun?

Die rechtlichen Vorschriften zum Einsatz von Videoüberwachung sind zwar nicht explizit in der DSGVO geregelt, sie ergeben sich jedoch aus dem Rechtstext.

Dabei werden Videoaufzeichnungen von Menschen als personenbezogene Daten angesehen, für deren Verarbeitung die allgemeinen Regelungen laut DSGVO gelten. 

Bevor jedoch eine Videoüberwachung eingesetzt wird, ist es entscheidend, deren Notwendigkeit sorgfältig zu prüfen. Eine Videoüberwachung stellt einen erheblichen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar und sollte daher nicht leichtfertig eingesetzt werden. Es ist ratsam, zunächst zu evaluieren, ob alternative Maßnahmen ausreichend sein könnten, um das angestrebte Sicherheitsniveau zu erreichen und somit auf eine Videoüberwachung verzichtet werden kann.

Wann dürfen Sie lt. DSGVO eine Videoüberwachung einsetzen?

Die DSGVO erlaubt eine Verarbeitung von Daten nur mit einer gültigen Rechtsgrundlage. Bei einer Videoüberwachung ist eine Rechtsgrundlage gegeben, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Überwachenden oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen. Um das zu bestimmen, müssen Sie also die Interessen Ihres Unternehmens und der Betroffenen (z.B. Kunden, Mitarbeiter) genau abwägen.

Ein wesentlicher Aspekt bei einer Videoüberwachung ist die räumliche Begrenzung der Überwachung. Es ist entscheidend, dass Sie keine öffentlichen Bereiche überwachen. Die Videoüberwachung sollte sich ausschließlich auf Bereiche konzentrieren, die Teil des eigenen Unternehmens sind. Öffentliche Wege oder Straßen dürfen nicht in den Überwachungsbereich fallen. Achten Sie daher sorgfältig darauf, dass die Kameras so positioniert werden, dass sie ausschließlich das Unternehmensgelände erfassen und keine angrenzenden öffentlichen Räume.

Ob ein berechtigtes Interesse seitens des Überwachenden besteht, kann sehr stark von der Unternehmensbranche und dem Geschäftsumfeld abhängen. Wenn Sie beispielsweise in Ihrem Geschäft Wertgegenstände verkaufen, wobei nachweislich eine Gefahr (z.B. zum Diebstahl) besteht, kann das als berechtigtes Interesse angesehen werden. Die Aufsichtsbehörde kann hier gegebenenfalls fordern, dass Sie den Zweck der Überwachung mit einem konkreten Anlass (z.B. ein vergangener Diebstahl, Sachbeschädigung, etc.) begründen und die dazu vorhandenen Unterlagen (z.B. Strafanzeige) übermitteln.

Weitere Beispiele für berechtigte Interessen sind:
  • Die Verhinderung von Straftaten
  • Der Schutz von Eigentum und Vermögen
  • Die Beweissicherung für Zivilansprüche
  • Die Wahrnehmung des Hausrechts (Zutrittskontrolle)

Die DSGVO verlangt bei einer Videoüberwachung eine Datenschutz-Folgenabschätzung!

Setzen Sie Videoüberwachung ein, ist eine sorgfältige Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen und zu dokumentieren. Dabei werden potentielle Gefährdungen von Rechten und Freiheiten von betroffenen Personen geprüft und anschließend bewertet.

Wichtig:

Hierbei müssen Sie einen Datenschutzbeauftragten hinzuziehen!

Auch bei Videoüberwachungen gelten die DSGVO Informationspflichten!

Wie bei allen Verarbeitungen lt. DSGVO, gelten auch bei einer Videoüberwachung die Informationspflichten! Das heißt, Sie müssen die „überwachten Personen“ darüber informieren, was konkret mit ihren Daten geschieht.

Außerdem müssen sie die Wahl haben, ob sie das überwachte Areal betreten wollen, oder nicht. Um das zu gewährleisten, müssen Sie sie auf den Umstand der Beobachtung und den Zweck (z.B. Diebstahlsvermeidung) hinweisen. Das sollte so früh wie möglich geschehen, im besten Fall gleich am Eingang, damit Betroffene bereits vor Betreten der überwachten Zone bescheid wissen.  

Meist erfolgt der Hinweis hierbei über ein Schild, das auffällig gestaltet und deutlich sichtbar sein muss. 

Folgende Informationen müssen darauf vorhanden sein:
DSGVO Videoüberwachung

Die Punkte 5 – 10 können Sie auch auf einer geeigneten, dauerhaft erreichbaren Internetseite oder auf einem eigenen Anhang ausweisen. Dann muss das Schild jedoch die exakte Adresse für diese Informationen enthalten.

Wie schon erwähnt, müssen Sie also zusätzlich auch noch ein vollständiges Informationsblatt bereitstellen. Das kann in Papierform, an einem für Betroffene zugänglichen Ort, oder in elektronischer Form auf der Website geschehen. 

Was ist bei einer Videoüberwachung nicht erlaubt?

Es ist nicht erlaubt, neben der Videoüberwachung auch eine Tonaufzeichnung zu erstellen!

Zudem ist es streng verboten, eine Videoüberwachung zur Kontrolle der eigenen Mitarbeiter einzusetzen. Dies umfasst nicht nur die direkte Arbeitsumgebung, sondern erstreckt sich auch auf Bereiche, die der Erholung und dem persönlichen Rückzug der Mitarbeiter dienen.

In diesen Bereichen dürfen Sie außerdem KEINE Videoüberwachung einsetzen:
  • Sozial- und Pausenräume von Mitarbeitern
  • Umkleiden und Duschen
  • Wasch- und Schlafräume
  • Toiletten
  • Gastronomie

Das ist bei einer Videoüberwachung zusätzlich zu tun:

Wenn die Videobilder über mobile Endgeräte (Smartphone, Tablet, etc.) abgerufen werden oder drahtlos per Funk (WLAN) übertragen werden, müssen Sie geeignet Sicherungsmaßnahmen gegen einen unbefugten Zugriff treffen. Implementieren Sie hierfür strikte Zugriffskontrollen, um sicherzustellen, dass nur berechtigte Mitarbeiter auf die Videoaufnahmen zugreifen können. Dies ist entscheidend, um das Risiko unbefugten Zugriffs und Missbrauchs zu minimieren. Es ist wichtig zu betonen, dass nicht jeder Mitarbeiter Zugriff auf die Videoüberwachung haben sollte.

Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, müssen Sie mit diesem eine Betriebsratsvereinbarung zur Videoüberwachung treffen.

Außerdem müssen Sie das Verfahren der Videoüberwachung lt. DSGVO auch in Ihr Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufnehmen.

Was sollten Sie bei der Speicherung von Videoaufnahmen beachten?

Bei einer Videoüberwachung ist die Speicherung der Aufnahmen nicht vorausgesetzt. Es gibt auch Modelle, bei denen nur Live-Bilder auf einen Bildschirm übertragen werden, der von jemanden beobachtet wird. 

Wollen Sie die Aufnahmen jedoch speichern, ist das nur für die Erfüllung des Zweckes, dem die Videoüberwachung dient, zulässig. Außerdem dürfen die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen. Sobald Sie die Daten nicht mehr benötigen, um diesen Zweck zu erfüllen, müssen Sie sie löschen.

In der Regel liegt die Speicherdauer zwischen 24 und 72 Stunden. Wenn ein Geschäft z.B. nach Ladenschluss den Kassenstand überprüft und alles korrekt ist, kann man davon ausgehen, dass nicht gestohlen wurde und die Aufnahmen löschen.

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